Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung, damit ich zu Hause gut versorgt bin?
Wenn Ihnen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, können Sie entscheiden, wie die Leistung der Pflegeversicherung aussehen soll. Sie können wählen zwischen einer Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung:
- Pflegegeldzahlungen für die häusliche Pflege durch privat organisierte Pflegepersonen, z. B. durch Angehörige.
- Pflegesachleistung für die pflegerische Hilfe durch einen von Ihnen ausgewählten ambulanten Pflegedienst. Dieser rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
- Kombinationsleistung aus Pflegegeldzahlungen und Pflegesachleistung. Unter Kombinationsleistung versteht man, dass die Pflege zum Teil von einem ambulanten Pflegedienst und zum Teil von einem*r Angehörig*in erbracht wird.
Wie funktioniert das?
Wird die Pflegesachleistung nicht in voller Höhe in Anspruch genommen, kann gleichzeitig ein entsprechend gemindertes Pflegegeld beansprucht werden. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz gemindert, den der/die Pflegebedürftige in Form von Sachleistungen erhalten hat.
Beispiel:
Die Pflegestufe II beinhaltet Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von monatlich 1.040,- €. Davon hat der/die Pflegebedürftige 80 % in Anspruch genommen = 832,- €. Es besteht daher noch Anspruch auf 20 % des Pflegegeldes der Pflegestufe II (Pflegegeld der Pflegestufe II: 430,- € x 20 % = 84,- €). Der/die Pflegebedürftige erhält somit 86,- € monatliches Pflegegeld, über das er/sie frei verfügen kann.
Was geschieht, wenn meine mich pflegenden Angehörigen krank werden oder Urlaub machen?
Wenn ein*e pflegende*r Angehörige*r schon 6 Monate tätig war, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ (bei Verhinderung der Pflegeperson infolge Krankheit oder Urlaub) durch eine Ersatzkraft möglich. Die Kosten werden für eine Dauer von bis zu insgesamt 28 Tagen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 1510 € übernommen. Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln.
Ist die Ersatzkraft mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder lebt sie im gleichen Haushalt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt. Tatsächliche, höhere Aufwendungen müssen nachgewiesen werden, z. B. für die Reinigung der Pflegekleidung, Fahrtkosten, etc. Kosten, die der Pflegeperson durch den Arbeitsausfall im eigenen Haushalt entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Während der Dauer des Bezugs der Verhinderungspflege ruht der Bezug von Pflegegeld.
Sollte eine Versorgung zu Hause nicht möglich sein, werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu 4 Wochen jährlich bis zu einem Höchstbetrag von ebenfalls 1510 € übernommen. Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind selbst aufzubringen! Leistungsgründe können z. B. Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein (diese Kurzzeitpflege ist also keine selbstständige Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender häuslicher Pflege). Kurzzeitpflege ist gegenüber der teilstationären Pflege nachrangig, d. h. die Pflegekasse kann im Einzelfall durch den MDK prüfen lassen, ob teilstationäre Pflege ausreicht, um den Pflegebedarf zu decken.